Lex Caldria

Die Lex Caldria ist eine alte Sammlung von Gesetzen aus dem Straf- und Zivilrecht. Sie soll den vom Landesherren mit der Rechtsprechung beauftragten Personen (Lehnsleuten) als Richtlinie dienen.

Jeder freie Untertan und jeder freie Engonier hat stets das Recht, seinen Fall vor die lokale Gerichtsbarkeit zu bringen oder sich im Fall, dass er diesem Gericht aus welchen Gründen auch immer nicht vertraut, direkt an die richterliche Oberhoheit zu wenden.

Gemäß der Lex Caldria sind alle freigeborenen Einwohner Engoniens beiderlei Geschlechts voll gerichtsfähig und können sowohl als Ankläger auftreten, als Schwur- und Leumundzeugen geladen werden oder sich selbst vor Gericht vertreten, sofern sie diese Aufgabe nicht einem rechtsgelehrten Beistand zu übertragen wünschen.

Die Lex Caldria diente zum Zeitpunkt ihrer Entstehung vor allem dem Zweck, das ausufernde  Fehdewesen zu regulieren, indem die Blutfehde innerhalb des caldrischen Adels verboten und das Recht auf Körperstrafen einzig dem König oder Kaiser zugesprochen wurde. Die neuerlassenen Gesetzte unterstützen so das von der Königin von Firngard erlassene Fehdeverbot. Anstelle der alten Blutfehden trat ein detaillierter Katalog von Geldstrafen, das sogenannte Wehrgeld.

Die Höhe des Wehrgeldes staffelt sich nach dem Stand einer Person, die Lex Caldria unterscheidet zwischen den folgenden drei Personengruppen: 1. Adel,  2. freigeborene Caldrier und Bewohner des übrigen Engonies, und  3. nichtfreie Personen. Das Wehrgeld erhöht sich um bestimmte Faktoren im Fall, dass die betreffende Person eine traditionell wichtige Rolle für den Erhalt der Nation spielt oder unter dem besonderen Schutz des Landesherren steht (das gilt etwa für im Auftrage des Königs reisende Beamte, Priester, ausländische Reisende etc.).

Durch die lange Nutzungsdauer der Lex Caldria sind im Laufe der Zeit zahlreiche Ergänzungen und Novellen zu den ursprünglichen Gesetzestexten hinzugekommen, zudem hat die unterschiedliche Gerichtspraxis in den Teilen des caldrischen Imperiums für lokale Ausprägungen und Auslegungen des Gesetzestextes gesorgt. In ihrem Kern lassen sich aber stets die wesentlichen Grundsätze der ursprünglichen Gesetzessammlung erkennen.