Lexcaldria

I. Vom Gericht

1. Durch Götter Gnaden ist eingesetzt als Stuhlherr der Herr des Landes, welcher vergibt den Gerichtsstuhl nach eigener Maßgabe. 2. Zeichen des Stuhlherren seien Schwert und Stab.

II. Von den Strafen
1. Eine jede Strafe ist Busse für den Frieden. Das genommene und verletzte Gut hat der Überführte zu ersetzen, so nicht anders geregelt. 2. Leibstrafen und Strafen über 40 Silber werden fürderhin hohe Gerichtsbarkeit genannt und wird gesondert an die Stuhlherren vergeben.

II. Vom Laden vor Gericht
1. So jemand den Gesetzen der Obrigkeit gemäß vor Gericht geladen wird und nicht erscheint, der soll für schuldig erkannt werden, 5 Silber zu zahlen. Wer aber einen Andern vorladet und selbst nicht erscheint, der soll für schuldig erkannt werden, dem, der ihn ladet, 5 Silber zu zahlen. 2. Und der, der einen Andern ladet, soll mit Zeugen zu dessen Wohnung gehen und ist er nicht zu Hause so soll er dessen Hausgenossen sagen, ihn wissen zu lassen, dass er von ihm vorgeladen ist. Denn sollte er in Herrendienst beschäftigt sein, so kann er nicht vorladen. Ist er aber in seinem Bezirk in eigener Angelegenheit beschäftigt, so kann er, wie oben gesagt, ihn vor Gericht laden.

III. Von Schweinediebstählen.
1. So Jemand ein Spanferkel stiehlt und er dessen Überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber, zu zahlen. 2. So Jemand ein Ferkel stiehlt, das ohne Mutter leben kann, und er überwiesen wird, der ist der Zahlung von 5 Kupfer schuldig zu erkennen. 3. So Jemand beim Stehlen ein Zuchtschwein am Troge an den Bauch stößt, der soll zu einer Geldbuße von 3 Silber verurteilt werden. 4. Wenn Jemand ein einjähriges Schwein stiehlt und er des Diebstahls überwiesen wird, so ist er zur Zahlung von 1 Silber zu verurteilen. 5. Stiehlt Einer ein zweijähriges Schwein, so ist er zur Zahlung 5 Silber zu verurteilen. 6. Dieser Strafbetrag geht bis zu zwei Schweinen. 7. Stiehlt er aber 3 oder mehr, so ist er einer Busse von 12 Silber schuldig zu erkennen. 8. Stiehlt Jemand ein Ferkel aus der Schweine Mitte und wird dessen überführt, so sind es 5 Silber die er zu zahlen für schuldig erkannt werden soll. 9. Wer ein verschnittenes Ferkel von einem Alter bis zu 1 Jahr stiehlt, der ist zur Zahlung von 1 Silber zu verurteilen. 10. Ist es Über ein Jahr alt, so soll er für schuldig erkannt werden 5Silber zu zahlen. 11. Stiehlt Einer einen Eber und wird des Diebstahls überführt, so ist er zu einer Geldstrafe von 6 Silber zu verurteilen. 12. So Jemand eine Leibsau stiehlt und überführt wird, so soll er 6 Silber Strafe zahlen. 13. So Jemand ein geweihtes Opferschwein stiehlt und es mit Zeugen erwiesen worden, dass es ein geweihtes gewesen, so soll er eine Geldstrafe von 6 Silber zu zahlen für schuldig erkannt werden. 14. Ist es dagegen ein Opferschwein, das kein geweihtes gewesen, so ist die Strafe 3 Silber. 15. So Jemand 25 Schweine stiehlt, wo in jener Herde nicht mehr waren, und er dessen überführt wird, so ist er der Zahlung von 20 Silber schuldig zu erkennen. 16. Wenn aber Über die 25 noch nachgeblieben sind, die nicht gestohlen worden, so soll der, welcher dieses Diebstahls überführt wird, für schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 17. Wenn aber 50 Schweine gestohlen werden, so ist der, der des Diebstahls überführt wird, zu einer Geldstrafe von 20 Silber zu verurteilen.

IV. Von Rinderdiebstählen.

1. So Jemand ein Saugkalb stiehlt und er dessen Überwiesen wird, so ist er für schuldig zu erkennen
1 Silber zu zahlen. 2. So Jemand ein zweijähriges oder einjähriges Rind stiehlt und dies ihm bewiesen wird, so ist er schuldig zur Zahlung von 5 Silber verurteilt zu werden. 3. So Jemand die Kuh samt dem Kalb stiehlt und er des Diebstahls überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Ochsen stiehlt und dessen überführt wird, der zahlt, für schuldig erkannt 12 Silber Strafe. 5. So Jemand den Stier stiehlt, der die Herde führt und nie angespannt gewesen ist, der soll, wenn er des Diebstahls überführt worden ist, für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 6. Führt aber dieser Stier die Kühe von drei Dörfern gemeinschaftlich, so ist, wer ihn stiehlt, in die dreifache Strafe zu verurteilen, nämlich zur Zahlung von dreimal 15 Silber. 7. Stiehlt Jemand 12 Rinder, so dass kein einziges nachbleibt, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 8. Wenn er aber mehr, bis zu 25 Rindern stiehlt und noch einige nachbleiben, die nicht gestohlen worden, so ist der Dieb für schuldig zu erkennen 20 Silber zu zahlen.

V. Von Schafdiebstählen.

1. So Jemand ein Sauglamm stiehlt und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 2 Kupfer zu zahlen. 2. So Jemand einen jährigen oder Zweijährigen Hammel stiehlt und des Diebstahls überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 3. Doch wenn er drei stiehlt, so hat er nach gerichtlichem Erkenntnis 12 Silber zu zahlen. 4. Auf Zahlung dieses Strafbetrags ist bis zu 40 Hammeln der Übereinkunft gemäß zu halten. 5. Stiehlt er aber 40 oder mehr und wird er dieses Diebstahls überführt, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

VI. Von Ziegendiebstählen.

1. So Jemand drei Ziegen stiehlt und er dessen überführt worden ist, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 2. Wenn er über 3 stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.

VII. Von Hundediebstählen.

1. So Jemand den führenden Leithund stiehlt oder tötet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand den mit dem Halsband vertrauten Hund (das heißt einen Hund, der sonst an der Kette steht) nach Sonnenuntergang tötet, so verfügen wir, wie oben bemerkt. 3. So Jemand einen Schäferhund stiehlt oder tötet, der ist für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen.

VIII. Von Vogeldiebstählen.

1. So Jemand einen Habicht vom Baum stiehlt und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Habicht (Falken) von der Stange stiehlt und er dessen Überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einen Habicht hinter
Schloss stiehlt und er des Diebstahls überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 4. So Jemand eine Gans stiehlt und er des Diebstahls überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen.

IX. Von Bienendiebstählen.

1. So Jemand einen Bienenstock innerhalb eines Verschlusses stiehlt und die Decke darüber Öffnet, der soll, wenn er dessen überführt worden ist 15 Silber zu zahlen für schuldig‘ erkannt werden. 2. So Jemand Einen Bienenkorb, wo keiner mehr sich findet, stiehlt und er dessen überführt wird, so gehört es sich, nach dem oben besprochenen Fall sich zu richten. 3. Stiehlt er bis auf sechs außerhalb der Bedeckung, so dass noch einige davon nachbleiben, so soll er, wenn er dessen überführt wird 5 Silber zu zahlen für schuldig erkannt werden. 4. Stiehlt er aber sieben oder mehr und bleiben dann noch einige nach, so ist er für schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen.

X. Von dem im Korn oder irgendeinem Verschlag angerichteten Schaden.

1. Wenn Jemand ein Rind oder ein Pferd, oder welches Vieh es sei, in seinem Kornfeld findet, so darf er es nicht ganz verderben. Tut er dies und bekennt er es, so soll er den Ersatzwert an Ort und Stelle erstatten, das verletzte Vieh aber selbst nehmen. Bekennt er dagegen nicht, und er wird der Tat überführt, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand in seinem Korn fremdes Vieh findet, das ohne seinen Hirten ist und es in Verschluss bringt und durchaus Keinem was davon sagt, und von dieser Anzahl Viehs welche umkommen, der soll ihren Wert ersetzen und Überdies für schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einem Kind oder irgendwelchem Vieh aus eigener Unachtsamkeit Schaden zufügt und solches eingesteht, der soll den Ersatzwert erstatten, er aber soll das verletzte Thier nehmen. Hingegen wenn er leugnet und der Tat überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 4. Wenn irgendjemandes Schweine oder sonstiges Vieh in fremdes Korn laufen und er, obgleich er leugnet, der Tat überführt wird, so ist er der Zahlung von 5 Silber für schuldig zu erkennen. 4. So aber Jemand Vieh, welches in Folge angerichteten Schadens eingesperrt ist, mit Gewalt aus dem Verschluss herauszutreiben sich untersteht, der ist für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 6. Wird dahingegen Vieh in Folge angerichteten Schadens nach dem Hause dessen, dessen Korn es verwüstet hat, getrieben, so soll der, der dasselbe gewaltsam herauszunehmen sich untersteht, für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. Ist aber Vieh angerichteten Schadens wegen in Verschluss, so soll der Eigner des Viehs nach dessen Natur und Art den Schaden ersetzen und Überdies für schuldig erkannt werden 5 Kupfer zu zahlen. 8. Öffnet er aber aus Feindschaft oder aus Übermut eine fremde Verzäunung und lässt das Vieh in das Korn oder irgendwelches Werk, so soll er dem, dem dieses gehört, wenn er vor Zeugen überführt worden ist, den Schaden je nach seiner Art erstatten und Überdies für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.

XI. Von Diebstählen und Erbrechungen.

1. Wenn ein freier Engonier außer dem Hause, was ein Silber wert ist, stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 2. Wenn er aber außer dem Hause, was 5 Silber wert ist, stiehlt und er dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 12 Silber zu zahlen. 3. Wenn ein freier Engonier etwas erbricht, was ein Silber wert ist, und er der Tat überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 4. Stiehlt er aber, was über 2 Silber wert ist, und wird dessen überführt, so soll er für schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 5. Wenn er aber das Schloss erbricht oder verdirbt und so in das Haus kommt und etwas daraus stiehlt und wegträgt, und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 6. Wenn er aber nichts mitnimmt oder durch die Flucht entkommt, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.

XII. Vom Stehlen und Erbrechen der Unfreien.

Wenn ein Unfreier außer dem Hause, was ein Silber wert ist, stiehlt und dies ihm bewiesen wird, so zahlt er 1 Silber für seinen Rücken oder auch erhält er 120 Hiebe. Stiehlt er aber, was 5 Silber wert ist, so soll er entweder entmannt werden oder auch 2 Silber geben. Der Herr des Unfreien aber, der den Diebstahl beging, soll den Ersatz für das Gestohlene leisten.

XIII. Von Freienraub.

1. Wenn drei Männer ein freigeborenes Kind räuberisch Entführen, so sollen sie gezwungen werden 10 Silber auszuzahlen. Welche Über drei sind, sollen 2 Silber zahlen. Die mit Pfeilen da sind, sollen für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. Der Räuber aber soll für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 2. Wenn sie aber dieses Kind aus verschlossener Wohnung oder aus ihrem Gemach rauben, so gehört es sich, nach Preis und Fall wie oben sich zu richten. 3. Steht dagegen das Kind, das fortgeschleppt wird, unmittelbar unter des Landesherrn Gebot, so ist daher das Friedgeld 20 Silber. 4, Wenn aber ein Gefolgsmann des Landesherrn oder ein Halbfreier ein freigeborenes Kind fortschleppt, so soll er es mit dem Leben büßen. 5. Doch wenn ein freigeborenes Kind irgend Einem von ihnen freiwillig folgt, das soll seinen Freienstand verlieren. 6. Wenn Jemand den Ehepartner eines Andern nimmt und sich ehelich mit ihm verbindet, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XIV. Von Überfallenen und Beraubten.

1. So Jemand einen freigeborenen Engonier unversehens überfällt und ausplündert und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zuzahlen. 2. Beraubt dagegen ein Ausländer einen Engonier, so gebührt es sich, nach dem oben erwähnten Fall sich zu richten. 3. Wenn aber ein Engonier einen Ausländer ausplündert, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Menschen, der im Begriff ist wegzuziehen und vom Landesherren eine schriftliche Weisung hat, und anderswoher auf das Öffentliche Gericht geht und ihn ohne Anordnung des Landesherrn aufzuhalten sich untersteht, der ist zur Zahlung von 70 Silber zu verurteilen. 5. So Jemand auf einen wegziehenden Mann einen Angriff macht und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 6. So Jemand auf eines Andern Landsitz einen Angriff macht, so sollen Alle, welche überführt werden, gegen den, der überfallen worden ist, gewesen zu sein, für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XV. Vom Raub der Ehegatten

So Jemand den Ehepartner eines Andern nimmt bei Lebzeiten, so soll er, wenn er dessen überführt wird 70 Silber zahlen. So Jemand mit einem Freigeborenen, wenn sie es selbst will und beide darüber einig sind, Ehebruch begeht, so ist er, dessen überwiesen, der Zahlung von 15 Silber schuldig zu erkennen.

XVI. Von Brandstiftungen.

1. Wenn Jemand irgendein Haus Über schlafenden Menschen anzündet, so sollen die Freigeborenen, die darinnen sind, Mann für Mann vor Gericht klagen. Und wenn irgendwelche drinnen verbrennen, so soll er für schuldig erklärt werden 20 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Speicher oder Boden mit Korn in Brand steckt, der soll für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einen Saustall mit Schweinen oder eine Scheuer mit Rindern anzündet und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 20 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Zaun oder Verhau anzündet und dies gerichtlich ihm bewiesen wird, der soll für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.

XVII. Von Verwundungen.

1. So Jemand einen Andern zu töten beabsichtigt und der Schlag nicht trifft und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 30 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Andern mit einem vergifteten Pfeil durchbohren will, und der Pfeil vorbeifliegt und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen. 3. So Jemand einen Andern auf den Kopf schlägt, so dass das Gehirn zum Vorschein kommt, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 4. Wenn in Folge dessen drei Knochen, welche gerade Über dem Gehirn liegen, heraustreten, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 5. Geht aber die Wunde zwischen die Rippen hinein und dringt bis zum Eingeweide, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Außerdem für die Heilung 2 Silber. 6. Wenn Jemand einen Menschen so schlägt, dass das Blut auf die Erde fällt, und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. Wenn ein Freier einen Freien mit einem Knüppel schlägt, dass kein Blut herauskommt, so soll er, bis zu drei Schlägen immer für einen Streich, für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. Geht aber Blut heraus, so soll er einen Schlag so büßen, als wenn er ihn mit einem Eisen verwundet hätte. 8. So Jemand mit der Faust einen Andern durchprügelt, so soll er für schuldig erkannt werden 3 Silber zu zahlen, so dass er für jeden einzelnen Streich 1 Silber, gibt. 9. So Jemand einen Andern auf dem Wege ausplündert und ihm durch die Flucht entkommt, so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XVIII. Von dem, der einen unschuldigen Mann beim König verklagt.

So Jemand bei dem Stuhlherren einen unschuldigen Mann anklagt, der abwesend ist, der soll für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XIX. Von Zaubereien

1. So Jemand einem Andern Kräuter zu trinken gibt, so, dass er stirbt, und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 70 Silber zu zahlen. So der, für den es gemacht worden ist, glücklich entkommt, so soll der Urheber des Verbrechens, der diese Tat begangen zu haben, überführt wird, für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XX. Von dem, der eines Freigeborenen Hand oder Arm knebelt.

Wenn irgendein Freier eines Freien Finger erpresst, so soll er, wenn er dessen überführt wird 5 Silber zahlen. Zerdrückt er ihm den Arm, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Drückt er ihm aber die Hand Über den Ellbogen hinauf, so ist er für schuldig zu erkennen 12 Silber zu zahlen.

XXI. Von gestohlenen Fahrzeugen.

1. So Jemand eines Andern Fahrzeug ohne seines Eigners Willen vom Platz nimmt und damit überführt, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 2. Wenn er aber das Fahrzeug selbst stiehlt und dessen Überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 3. So Jemand ein Fahrzeug hinter Verschluss heraus stiehlt, so ist er für schuldig zu erkennen 12 Silber zu zahlen. 4. So Jemand eine innerhalb Verschließung gestellte und aus Liebhaberei angehängte Jolle stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen.

XXII. Von Diebstählen, die in einer Mühle begangen werden.

Wenn irgendein freigeborener Mann in einer Mühle fremdes Korn stiehlt und ihm dies gerichtlich bewiesen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, dem Müller, das heißt dem die Mühle gehört 5 Silber dem aber, dem das Korn gehört, auch 5 Silber zu zahlen. Oder: So Jemand freigeborenen Standes in einer Mühle Andrer Korn stiehlt und er dessen überführt wird, so soll er der Zahlung von 5 Silber an den Müller selbst, das heißt an den Eigner der Mühle, an den Eigner des Korns aber der Zahlung von noch 5 Silber schuldig erkannt werden.

XXIII. Von einem gegen den Willen seines Eigners bestiegenen Pferde.

So Jemand ein fremdes Pferd ohne seines Eigners Willen reitet, der soll für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.

XXIV. Von Kinder- und Weibermorden.

1. Wenn Jemand ein Kind unter 12 Jahren bis zum vollen zehnten tötet, so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. 2. So Jemand eines mit seinem vollen Haarwuchs versehenen Kinde tötet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. 3. So Jemand eine freigeboren und schwangere Frau durchprügelt, so ist er, wenn sie davon stirbt, für schuldig zu erkennen 250 Silber zu zahlen. 4. Wenn er dagegen das Kind im Mutterleibe tötet oder ehe es einen Namen hat so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden 100 Silber zu zahlen. 5. Wenn aber ein Kinde unter 12 Jahren irgendein Verbrechen begeht, so soll ihm durchaus kein Friedensgeld abgefordert werden.

XXV. Von Diebstählen verschiedener Art.

1. So Jemand die Schelle von einer Leitkuh stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber, zu zahlen. 2. Stiehlt er sie aber von Kleinvieh (Vieh, Schafen), so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 3. So Jemand von einem Pferde die Fußfessel stiehlt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen1 Silber zu zahlen. 4. Gehen aber die Pferde selbst verloren, so soll er sie nach ihrem Wert wiedererstatten. 5. So Jemand in ein fremdes Kornfeld sein Vieh diebischerweise einlässt und dabei betroffen wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu entrichten. 6. Wenn Jemand, um zu stehlen, einen fremden Garten betritt, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. So Jemand in ein Rübenfeld, in ein Bohnenfeld, in ein Erbsenfeld oder in ein Linsenfeld Stehlens halber geht, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 8. Wenn Einer von einem fremden Acker Flachs stiehlt und denselben zu Pferde oder zu Wagen fortschafft, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. Wenn er aber so viel als er auf seinem Rücken tragen kann, wegführet, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 9. Wenn Jemand eines Andern Wiese abmäht, so ist es für ihn verlorene Mühe. Und wenn er von da das Heu nach seinem Hause führt und abladet, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Untersteht er sich aber, so viel zu nehmen, als er auf seinem Rücken tragen kann, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 10. So Jemand in einem fremden Weinberge diebischerweise Weinlese hält und dabei betroffen wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. Wenn er dagegen den Wein von da nach seinem Hause fährt und abladet, so ist er für schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 11. Kornfelder betreffend ist ein Gleiches zu beobachten. 12. So Jemand im Walde Andrer Holz haut oder verbrennt, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 13. Nimmt er sich aber heraus, das Holz zum Teil zu schlagen, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 14. So Jemand fremdes geschlagenes Holz im Walde stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 15. So Jemand sich unterfängt, einen Baum, nachdem derselbe ein Jahr lang gemerkt gewesen ist, abzuhauen, so soll er deshalb ohne Schuld sein. 16. So Jemand ein Netz für Aale aus einem Fluss wegnimmt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen oder 15 Silber zu zahlen. 17. So Jemand Stellnetz, Hamen oder Reuse stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 18. So Jemand ein Gemach ohne Schloss aufbricht und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 19. Wenn er ein Gemach, das ein Schloss hat, erbricht, so ist er für schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 20. So Jemand ein fremdes Feld pflügt ohne die Genehmigung seines Eigners, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 21. So Jemand ein fremdes Feld besäet, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 22. So Jemand mit dem Diener eines Andern etwas verhandelt ohne Mitwissen seines Herrn, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen.

XXVI. Vom Dingen zum Morde.

1. So Jemand Vorhabens ist, irgendeinen zum Stehlen zu dingen und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 20 Silber, zu zahlen. 2. So Jemand, heimlich gedungen, für erhaltenen Lohn einen Menschen zu töten beabsichtigt und dessen Überwiesen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 20 Silber zu zahlen. Wenn dagegen von dem dritten dann das Hinstellen zum Morde unterlassen werden sollte, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. Also ist Geber, Empfänger, Ausführer, jeder von ihnen 20 Silber Strafe zu entrichten für schuldig zu erkennen.

XXVII. Von Verstümmlungen.

1. Wer einem Andern Hand oder Fuß verstümmelt oder ein Auge auswirft oder die Nase abschneidet, der soll für schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen. 2. Wenn aber die Hand selbst verstümmelt da hängt, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber, zu zahlen. 3. So Jemand von Hand oder Fuß Daum oder Zeh abschlägt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 17 Silber zu zahlen. 4. Wenn aber der Daum (Zeh) verstümmelt da hängt, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 5. Schlägt er dagegen den zweiten Finger, nämlich womit der Pfeil geschossen wird, ab, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 6. Doch wenn er die drei folgenden Finger zugleich in Einem Hieb weghaut, so ist er für
schuldig zu erkennen 17 Silber zu zahlen. Haut er zwei ab, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Haut er aber einen ab, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 7. So Jemand einen freigeborenen Mann kastriert, so soll er für schuldig erkannt werden 70 Silber Strafe zu zahlen.

XXVIII. Vom Schimpfen.

1. So Jemand einen Andern einen sodomitischen Knaben nennt schilt, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einen Andern laut und Öffentlich einen Scheisskerl nennt, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 3. So Jemand, sei es Mann oder Frau, einen Freien Hure schilt und es nicht beweisen kann, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 4. So Jemand einen Andern einen Fuchs schilt, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 5. So Jemand einen Andern einen Hasen schilt, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 6. So Jemand einem Andern vorwirft, seinen Schild weggeworfen zu haben, und es nicht beweisen kann, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen. 7. So Jemand einen Andern einen Angeber oder Fälscher schilt und es nicht beweisen kann, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.

XXIX. Vom Wegelagern.

1. So Jemand einen Noblen freien Standes in feindlicher Absicht auf seinem Wege behindert oder stößt, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. 2. So Jemand einem Freigeborenen auf seinem Wege feindlich entgegentritt oder sie stößt, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber Strafe zu entrichten.

XXX. Von Fesseln.

Wenn Jemand einen freigeborenen Mann ohne Ursache bindet, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Führt er ihn aber gebunden irgendwohin, so ist er für schuldig zu erkennen 15 Silber Strafe zu entrichten.

XXXI. Von den Jagden.

1. So Jemand von den verschiedenen Jagden stiehlt und das Gestohlene versteckt, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber zu zahlen. Die Beobachtung dieser Verordnung betrifft Jagden und Fischereien. 2. So Jemand einen mit Zeichen versehenen Haushirsch, der für die Jagd gezähmt ist, stiehlt oder tötet, und durch Zeugen bewiesen wird, dass sein Eigner ihn zur Jagd mitgehabt und mit demselben zwei oder drei Stück Wild erlegt habe, so ist er für schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 3. Wer aber einen anderen Haushirsch, der noch nicht zur Jagd gewesen, wegnimmt oder tötet, der soll für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen.

XXXII. Von Verzäunungen.

1. Wenn aber Jemand drei Zweige, womit ein Zaun Überbunden ist, abhaut, oder dessen geflochtenen Teil, wodurch Pfahl und Zaun gehalten wird, zerschlägt oder (die) drei Kammborten stiehlt oder zerbricht, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 2. So Jemand durch eines Andern Saatfeld, nachdem er es geebnet hat, eine Egge schleppt oder mit dem Wagen ohne Weg durchfährt, so ist er für schuldig zu erkennen 1 Silber zu zahlen. 3. So Jemand ohne Weg über ein fremdes Kornfeld geht, wenn die Saat schon aus der Erde schießt, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 4. So Jemand verruchterweise in einen Hof oder in ein Haus Stehlens halber Etwas hineinschafft, nämlich ohne Wissen des Hausherrn, und ebendaselbst betroffen wird, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XXXIII. Von Unfreien-Totschlägen und Beraubungen.

1. Wenn ein Unfreier einen ihm gleichen Unfreien tötet und dessen überführt wird, so sollen die Eigner jenen Totschläger unter sich teilen. 2. Wenn ein Freigeborener einen fremden Unfreien beraubt und überführt wird, dass er ihm über 1 Silber Werth genommen, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Ist aber sein Raub weniger als 1 Silber wert, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 3. Wenn ein freigeborener Mann einen fremden Halbfreien ausplündert und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 12 Silber zu zahlen. 4. Wenn ein Unfreier oder ein Halbfreier einen Mann freigeborenen Standes tötet, so soll der Totschläger für das halbe Wergeld des getöteten Mannes dessen Eltern Überliefert werden, der Herr des Unfreien aber wisse, dass er die andre Hälfte des Wergeides zu zahlen hat. 5. Wenn Einer Jemand vom Kost und Lohn-Personal oder Grobschmid oder Goldschmid oder Sauhirt oder Weingärtner oder Stallknecht stiehlt oder umbringt, so soll er, dessen überführt, für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. Zwischen Friedensstrafgeld und Zweikampf sind 15 Silber. Das beträgt im Ganzen 25 Silber.

XXXIV. Von Vieh, wenn es einen Menschen tötet.

Wenn ein Mensch von einem Haustier getötet und dies durch Zeugen bewiesen wird, so soll der Eigner des Viehs gezwungen werden, die Hälfte des Wergeldes zu zahlen. Aber das Vieh selbst er statt der Hälfte des Wergeldes dem Fordernden erstatten.

XXXV. Vom Spurverfolgen.

Wenn Jemand durch Diebstahl um ein Rind oder Pferd oder irgendein Vieh kommt und während er demselben auf der Spur folgt, es in dreien Nächten einholt und derjenige, welcher es wegführet, einwendet oder sich damit verteidigt, dass er es gekauft oder getauscht habe, so ist der, welcher der Spur nachgeht, schuldig, sein Eigentum durch die dritte Hand in Anspruch zu nehmen. Wenn aber, nachdem schon drei Nächte (Tage) verlaufen sind, derjenige, welcher sein Eigentum sucht, es antrifft und der, bei dem es gefunden wird, es gekauft oder getauscht zu haben behauptet, so kann er es mit Recht in Anspruch nehmen. Wenn dagegen jener, welcher der Spur dessen nachgeht, was er zu kennen behauptet, jenen Andern, der sich verteidigt, weder durch die dritte Hand belangen will, noch nach dem Gesetz einen Tag genommen zu haben überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 10 Silber zu zahlen.

XXXVI. Von Hengst- und Stutendiebstählen.

1. Wenn Jemand ein Pferd stiehlt, das den Wagen zieht, und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 15 Silber zu zahlen. 2. Wenn Jemand einen Zuchthengst stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 15 Silber, zu zahlen. 3. Wenn Jemand einen Zuchthengst samt seiner Herde, nämlich 12 Stuten, stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden, 20 Silber, zu zahlen. 4. Wenn aber die Herde kleiner ist und ihre Zahl sich mit dem Zuchthengst bis auf sieben Stück beläuft, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen. 5. Wenn Jemand eine trächtige Mähr stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 6. Wenn Jemand ein einjähriges Füllen stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. 7. Wenn Jemand ein fremdes Pferd schindet, so soll er für schuldig erkannt werden 1 Silber zu zahlen.

XXXVII. Von Mordtaten, die an Freigeborenen begangen werden.

1. Wenn Jemand einen Engonier tötet, so soll er für schuldig erkannt werden 100 Silber zu zahlen. Wirft er ihn aber in einen Brunnen oder in ein Wasser, so soll er für schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. Wenn er ihn dagegen entweder mit Zweigen oder mit Kraut oder mit irgendwelchen Sachen, um ihn zu verhehlen, zudeckt, so ist er für schuldig zu erkennen 200 Silber zu zahlen. 2. Wenn er aber den, der in Herrenschutz ist tötet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 200 Silber zu zahlen. Doch wirft er sie ins Wasser oder in einen Brunnen oder deckt sie, um sie zu verbergen, oben mit Zweigwerk oder mit Kraut oder mit irgendwelchen Sachen zu, so soll er für schuldig erkannt werden 600 Silber zu zahlen. 3. Wenn aber Jemand einen Ausländer, der Diener des Landesherrn ist, tötet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden 120 Silber zu zahlen. Wenn er hingegen einen Ausländer, der Eigentum hat, getötet zu haben überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 50 Silber zu zahlen. Tötet er aber einen tributpflichtigen Ausländer, so soll er verurteilt werden 25 Silber zu zahlen. 4. So Jemand an einem Dreiwege einen Menschen findet ohne Hände und ohne Füße, den seine Feinde hiergelassen haben, und ihn ganz totmacht, so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen. 5. So Jemand einen freigeborenen Mann in einen Brunnen wirft und er lebendig aus demselben herauskommt, so ist er für schuldig zu erkennen 40 Silber zu zahlen.

XXVIII. Von dem in Gesellschaft Andrer begangenen Morde.

1. Wenn Jemand in Gemeinschaft mit Andern einen freigeborenen Mann in seinem eignen Hause Überfällt und ihn daselbst mordet, so soll er, wenn der Getötete in Herrenschutz gewesen, für schuldig erkannt werden 600 Silber zu zahlen. Ist aber der Getötete nicht in Herrenschutz, so ist er für schuldig zu erkennen 200 Silber zu zahlen. 2. Wenn aber die Leiche des getöteten Mannes drei oder mehr Wunden hat, so soll man sich bei Bestrafung von Dreien, welche angeklagt sind, in dieser Bande mitgewesen zu sein, wenn solches klar erwiesen wird, nach der oben erwähnten Verordnung richten. Andre drei aus dieser Gesellschaft aber sollen jeder von ihnen 40 Silber Strafe erlegen. Und drei Andre noch vom dritten Rang aus dieser Gesellschaft sollen 15 Silber zahlen. 3. In Bezug auf Ausländer und Halbfreie, welche in solcher Gesellschaft ums Leben kommen, soll für sie die Hälfte des Betrages, welchen dieses Gesetz fordert, gezahlt werden.

XXXIX. Von Ziehenden.

1. Wenn Jemand zu einem Andern in einem Dorf ziehen will und Einer oder Einige von denen, welche in dem Dorf wohnen, ihn aufnehmen wollen, so wird es ihm nicht erlaubt sein, dahin zu ziehen, wenn auch nur Einer sich findet, der dagegenspricht. Wenn er aber sich herausnimmt, sich in diesem Dorf niederzulassen, während Einer oder Zwei dagegen sind, so soll der ihm solches mit Zeugen zu verstehen geben. Und wenn er nicht von da weggehen will, so soll derjenige, welcher es ihm mit Zeugen zu verstehen gibt, es ihm in diesen Worten kundtun: „Mensch, hiermit sage ich dir, dass du in dieser nächsten Nacht, da das Gesetz es so bestimmt, wohnen bleibst, und ich tue dir mit Zeugen kund, dass du in zehn Tagen aus diesem Dorf gehen sollest.“ Und darauf nach noch zehn Tagen soll er abermals zu ihm gehen und ihm zu verstehen geben, dass er nach wiederum zehn Tagen herausgehe. Wenn er nun noch nicht fortgehen will, so soll er aufs Neue zum dritten Mal seinem Willensausspruch zehn Tage zulegen, damit so die Zahl von 30 Tagen voll werde. Wenn er auch dann nicht weggehen will, so soll er ihn vor Gericht fordern und soll seine Zeugen betreffend jede einzelne Aufforderung an ihn, welche stattgehabt, hier zugegen haben. Wenn der, dem unter Zeugen befohlen worden ist, wegzuziehen, nicht gehen will und gar kein Hindernis ihn hält, und alles oben Erwähnte nach dem Gesetz geschehen ist, dann soll der, der ihn mit Zeugen aufforderte, wegzuziehen, ihm an seine Habe gehen und soll den Büttel ersuchen, an den Ort zu kommen, um ihn von da zu vertreiben. Und weil er das Gesetz nicht
hat hören wollen, so soll er, was er da gearbeitet, daselbst lassen und Überdies für schuldig erkannt werden 10 Silber Strafe zu erlegen. 2. Zieht aber Jemand anderswohin und wird ihm innerhalb zwölf Monate keine unter Zeugen geschehende Aufforderung, den Ort zu räumen, so hat er nichts zu befürchten und kann wohnen bleiben, wie seine andern Nachbarn wohnen.

XL. Vom falschen Zeugnis.

1. So Jemand falsch Zeugnis ablegt, so ist er für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. 2. Wenn Jemand irgend beschuldigt wird, dass er einen Meineid getan, und er dessen überführt wird, so sollen die Geschwornen zu je 2 Silber Strafgeld verurteilt werden. Er aber, der dessen überführt wird, soll für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.

XLI. Von Zeugen.

Wenn Jemand Zeugen nötig hat und die Zeugen etwa nicht zur gerichtlichen Versammlung kommen wollen, so ist der, welcher ihrer zur Genugtuung bedarf, gehalten, dieselben vorzuladen, um, in Eid genommen, auszusagen, was sie wissen. Wenn sie nicht kommen wollen und keine Notwendigkeit sie abhält, so ist jeder von ihnen für schuldig zu erkennen 5 Silber zu zahlen. Wenn sie aber, zu Aussage und Beweis her entboten, zugegen sind und beeidigt nicht aussagen wollen, was sie wissen, und gerichtlich gebannte sind, so soll jeder von ihnen für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.

XLII. Von ausgeliehenem Eigentum.

So Jemand einem Andern von seinen Sachen etwas leihet und er es ihm nicht wiedergeben will, so soll er ihn so vorladen. Er soll mit Zeugen zu dem Hause dessen gehen, dem er seine Sachen lieh, und so ihm sagen: „Weil du meine Sachen nicht wiedergeben willst, die ich dir geliehen hatte, so besitze sie für den nächsten Tag kraft dessen, was das Gesetz darüber sagt“. Und dann soll er ihm den Tag benennen. Wenn er sie nun dann nicht wiedergeben will, so soll er Über noch acht Tage (nach noch sieben Nächten) soll er zu ihm gehen und ebenso seinen Willen mit Zeugen kundtun, dass er für den nächsten Tag (die nächste Nacht) laut dessen, was das salische Gesetz enthält, seine Sachen behalten solle. Wenn er sie auch dann nicht wiedergeben will, so soll er in gleicher Weise nach andern sieben Nächten mit Zeugen zu ihm kommen (gehen) und dann ihn auffordern, seine Schuldigkeit zu tun. Wenn er auch dann nicht die Streitsache schlichten will, so soll er ihm einen Tag benennen. Wenn er dann zu dreien Malen ihm den Tag benannt hat, so sollen immer für jedes einzelne Mal je 1 Silber zu der Schuld hinzukommen. Wenn er auch dann nicht wiedergeben und keine Sicherheit für die zurückzugebenden Sachen geben will, so ist er für schuldig zu erkennen, zu der Schuld an den Leiher oder zu den 3 Silber welche durch jedes einzelne Mahnen hinzugekommen sind 5 Silber zu zahlen.

XLIII. Vom Leichenraub.

1. Wenn Jemand die Leiche eines getöteten Mannes, ehe sie zur Erde bestattet wird, heimlich ausplündert und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen 20 Silber zu zahlen. 2. Wenn Jemand eine schon begrabene Leiche beraubt und dessen überführt wird, so soll er aus der menschlichen Gesellschaft ausgestoßen sein bis an den Tag, da er sich mit den Verwandten des Getöteten ausgleicht, und sie sollen für ihn bitten, dass ihm gestattet werde, unter Menschen zu kommen. Und wer ihm, ehe er mit den Verwandten sich einigt, Nahrung oder Wohnung gibt, der soll für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. Doch soll der Urheber des Verbrechens, der dasselbe begangen zu haben überführt wird, für schuldig erkannt werden 80 Silber zu zahlen.

XLIV. Vom Todtenwurf.

Wenn Jemand einen Menschen tötet und ihm nicht ganz die Möglichkeit gegeben ist, mit seinem Vermögen dem Gesetz völlige Genüg zu tun, so soll er zwölf Geschworne stellen zum Zeugnis, dass er weder über der Erde, noch unter der Erde mehr Eigentum habe, als er hergegeben hat. Und darauf soll er in sein Haus eintreten und von dessen vier Ecken eine Hand voll Erde nehmen und soll dann auf der Türschwelle stehen, das Gesicht nach dem Innern des Hauses gekehrt, und aus der linken Hand diese Erde über seine Schultern auf denjenigen werfen, der sein nächster Verwandter ist. Werden Vater und Brüder nicht mehr sein, dann soll er auf die Schwester oder ihre Söhn die Erde werfen, nämlich auf drei von der Mutter Seite und auf drei von des Vaters Seite, welche die nächsten sind. Und so soll er dann im Hemd umgegürtet, barfuß mit einem Stock in der Hand über seinen Zaun springen. Halbschiedlich ist der Betrag der Geldsühne verteilt, oder auf so viel als das Gesetz sagt, zahlen die drei; die von Vaterseite kommen, sollen eben dasselbe tun. Wenn aber von jenen Einer, der der nächste ist, nicht hat, wovon er die ganze Schuld sühnen kann, so soll, wenn der Ärmere auf den, welcher von jenen mehr hat, abermals Todtenwurf geworfen hat, jener dem Gesetz in seinem ganzen Umfange genüge tun. Wenn nun aber auch dieser nicht hat, wodurch er die ganze gesetzliche Schuld büßen kann, dann soll den, der den Totschlag beging, derjenige, der für ihn einstand, vor Gericht bringen und dann durch viermaliges Erscheinen vor Gericht sich für ihn verbürgen. Und wenn Niemand für seine Schuldsühne gutsagen will, um ihn nämlich dessen zu entlösen, was er nicht zahlen kann, so soll er mit dem Leben büßen.

XLV. Von Rauben.

1. Wenn Jemand einem Andern, indem er nämlich Hand an ihn legt, etwas aus der Hand raubt, so soll er die Sache selbst Zurückgeben und Überdies für schuldig erkannt werden 10 Silber zu zahlen. 2. Reißt er aber irgendetwas, was Jemand einem Andern in die dritte Hand gegeben hat, diesem gewaltsam aus den Händen, so ist er für schuldig zu erkennen 10 Silber zu zahlen.

XLVI. Von Todtschlagssühne

Wem irgendjemandes Vater getötet wird, so sollen die Söhne die Hälfte seines Wergeldes nehmen und die andre Hälfte die Verwandten, welche vom Vater wie von der Mutter her die nächsten sind, unter sich teilen. Wenn weder von väterlicher, noch von mütterlicher Seite ein solcher Verwandter vorhanden ist, so geht dieser Anteil in den Fiskus.

XLVII. Von Gewaltsamkeit bei Begegnung.

Wenn Jemand gerichtlich betraute Personen, während sie die Spur verfolgen, aufzuhalten oder zu schlagen sich untersteht, so soll er für schuldig erkannt werden 20 Silber zu zahlen.

XLVIIIa. Wenn Jemand einen Menschen vom Galgen herabstößt (herunterreißt), ohne den Willen seines Gebieters, des Richters.

Wenn Jemand gegen den Willen des Richters einen Menschen vom Galgen oder von dem Ast, wo er angehakt ist, zu reißen oder zu entfernen (beerdigen) sich unterfängt, so ist er für schuldig zu erkennen 10 Silber zu zahlen.

XLVIIIb. Von dem, der einen Menschen lebendig vom Galgen stiehlt.

Wenn Jemand einen Menschen lebendig vom Galgen zu nehmen oder herabzulassen wagt, so soll er für schuldig erkannt werden 40 Silber zu zahlen.

XLIX. Von Kupplern.

Wenn Jemand den Sohn oder die Tochter eines Andern gegen den Willen der Eltern zum Heiraten verlockt und dessen überführt wird, und die Eltern in Folge dessen irgend Verlust leiden, oder doch die Kuppler Entführer oder Gastbrüder sind, so sollen sie zum Tode verurteilt werden, und ihre Habe soll der Fiskus erwerben. Die Entführer aber sollen, was in der vorigen Rechtssatzung geschrieben steht, weiter nicht, verurteilt werden.

L. Von Auspfänden.

Wenn Jemand seinen Schuldner aus Dummheit ohne den Richter zu pfänden wagt, ehe er ihn vor Gericht zur Zahlung der Schuld verbindlich gemacht, der soll seine Schuldforderung verlieren und Überdies gleichermaßen, wenn er Übler Weise pfändet, nach dem Gesetz büßen, das heißt er soll das Gepfändete Zurückgeben und für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen.

LI. Von dem, welcher sich untersteht, eines Andern Rechtshandel (Process) zu führen.

Wer dazu weder beauftragt, noch durch Stabwurf berechtigt ist und sich nicht rechtfertigen kann, der soll für schuldig erkannt werden 5 Silber zu zahlen. Darnach soll es dem, den die Angelegenheit betrifft, gestattet sein, nach den Gesetzen seine Sache vor Gericht zu führen.

LII. Von dem, der fremde Habe stiehlt.

Wenn Jemand fremdes Eigentum stiehlt, als wäre es seines gewesen, und solches nicht beweisen kann, so soll er dem, dem er es gestohlen hat 5 Silber zu zahlen für schuldig erkannt werden.

LIII. Von dem, der einen Andern eines Meineids beschuldigt.

Wenn Jemand einen Andern beschuldigt, falsch geschworen zu haben, und solches ihm beweisen kann, so soll der, der falsch schwört 5 Silber Strafe erlegen. Doch wenn er es ihm nicht beweisen kann, so soll er dem, den er des Verbrechens beschuldigte 5 Silber zahlen und darnach mag er, wenn er das Herz hat, sich mit ihm schlagen.